Zusammenfassung Paragraph 6 Bundespolizeigesetz Aufgaben auf See

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Paragraph 6 des Bundespolizeigesetzes regelt die Aufgaben der Bundespolizei auf See. Die Bundespolizei ist demnach zuständig für Überwachung und Durch von Gesetzen auf Schiffen sowie in deutschen Hoheitsgewässern. Dazu gehören unter anderem die Bekämpfung von Straftaten, die Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Unterstützung anderer Behörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bundespolizei kann auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen und ist befugt, in bestimmten Fällen Personen zu kontrollieren und festzunehmen.

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