Wo steht, dass der öffentliche Auftraggeber den billigsten Bieter nehmen muss?

Antwort

In Deutschland ist die Regelung, dass der öffentliche Auftraggeber in der Regel den wirtschaftlichsten Anbieter auswählen muss, im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in den Vergabeverordnungen (VgV, SektVO, und UVgO) festgelegt. Es gibt jedoch keine allgemeine Pflicht, immer den billigsten Bieter zu wählen. Vielmehr wird der wirtschaftlichste Vorteil betrachtet, der auch andere Kriterien wie Qualität, technische Merkmale oder Lieferbedingungen umfassen kann. Die genauen Vorschriften können je nach Art des Auftrags und Vergabeverfahren variieren. Es ist wichtig, die spezifischen Vergabebestimmungen und -richtlinien zu konsultieren, die für den jeweiligen Auftrag gelten.

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