Der § 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) regelt die Erhebung von Gästebeiträgen in Niedersachsen. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst: 1. **Erhebungsberechtigung**: Gemeinden und Samtgemeinden können von Personen, die sich zu Erholungszwecken in ihrem Gebiet aufhalten, einen Gästebeitrag erheben. 2. **Zweckbindung**: Die Einnahmen aus dem Gästebeitrag müssen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung von Einrichtungen und für die Durchführung von Veranstaltungen verwendet werden, die den Erholungszwecken der Gäste dienen. 3. **Bemessungsgrundlage**: Der Gästebeitrag kann nach der Dauer des Aufenthalts, der Zahl der Übernachtungen oder nach anderen geeigneten Bemessungsgrundlagen erhoben werden. 4. **Befreiungen und Ermäßigungen**: Es können Regelungen getroffen werden, die bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht befreien oder den Beitrag ermäßigen. 5. **Satzung**: Die Einzelheiten zur Erhebung des Gästebeitrags müssen durch eine Satzung der jeweiligen Gemeinde oder Samtgemeinde geregelt werden. Für den genauen Wortlaut und weitere Details kannst du den § 10 NKAG direkt einsehen: [Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)](https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KAG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-KAGNDpP10).