§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) bezieht sich auf die Versorgung von Beamten im Ruhestand, die in den Dienst eines anderen Dienstherrn wechseln. Ob dieser Paragraph auf Ersatzschulen anwendbar ist, hängt von der spezifischen rechtlichen Situation und den jeweiligen Landesgesetzen ab, da Ersatzschulen in der Regel private Schulen sind und nicht direkt unter das Beamtenrecht fallen. Es ist ratsam, sich direkt bei der zuständigen Behörde oder einem Fachanwalt für Beamtenrecht zu erkundigen, um eine verbindliche Auskunft zu erhalten.