Die Auskunft über angemeldete Veranstaltungen von Parteien fällt in Deutschland grundsätzlich unter das **Informationsfreiheitsgesetz (IFG)** des Bundes bzw. die entsprechenden Informationsfreiheitsgesetze der Länder. Nach dem IFG (§ 1 IFG) hat jede Person gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit keine Ausnahmetatbestände greifen. Wenn es sich um eine Veranstaltung handelt, die bei einer Behörde (z. B. Ordnungsamt, Polizei) angemeldet wurde, kann nach dem IFG oder den jeweiligen Landesgesetzen Auskunft verlangt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa wenn personenbezogene Daten oder schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sind (§ 5 IFG). Zusätzlich kann das **Versammlungsgesetz (VersG)** relevant sein, insbesondere § 19 VersG, der die Veröffentlichung von Versammlungen regelt. Allerdings besteht keine generelle Veröffentlichungspflicht, sondern Behörden können auf Anfrage Auskunft geben, sofern keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Weitere Informationen: - [Informationsfreiheitsgesetz (IFG)](https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/) - [Versammlungsgesetz (VersG)](https://www.gesetze-im-internet.de/versammlg/) Die konkrete Auskunftspflicht hängt also vom Einzelfall und der jeweiligen Behörde ab.