Die völkerrechtliche Bewertung des Sechstagekriegs von 1967 ist komplex und unter Experten umstritten. **Hintergrund:** Der Sechstagekrieg begann am 5. Juni 1967, als Israel einen Präventivschlag gegen Ägypten, Jordanien und Syrien führte. Vorausgegangen waren unter anderem die Blockade der Straße von Tiran durch Ägypten, Truppenaufmärsche an Israels Grenzen und Drohungen gegen Israel. **Völkerrechtliche Aspekte:** Das Völkerrecht, insbesondere die UN-Charta, verbietet grundsätzlich Angriffskriege (Art. 2 Abs. 4 UN-Charta). Allerdings ist das Recht auf Selbstverteidigung (Art. 51 UN-Charta) anerkannt, wenn ein bewaffneter Angriff erfolgt. **Argumente für eine völkerrechtliche Rechtfertigung:** - Israel argumentierte, dass die Blockade der Straße von Tiran und die massiven Truppenbewegungen einen unmittelbaren Angriff erwarten ließen und somit ein Recht auf präventive Selbstverteidigung bestand. - Einige Völkerrechtler sehen in der Blockade und den Drohungen einen "bewaffneten Angriff" im Sinne des Art. 51 UN-Charta. **Argumente gegen eine völkerrechtliche Rechtfertigung:** - Viele Experten vertreten die Auffassung, dass das Völkerrecht nur die Selbstverteidigung nach einem tatsächlichen Angriff erlaubt, nicht aber einen Präventivschlag. - Die Mehrheit der Staaten und der UN-Sicherheitsrat haben Israels Angriff nicht ausdrücklich als rechtmäßig anerkannt. **Fazit:** Ob der Sechstagekrieg völkerrechtlich gedeckt war, ist bis heute umstritten. Es gibt Argumente sowohl für als auch gegen eine Rechtfertigung durch das Selbstverteidigungsrecht. Die Mehrheit der Völkerrechtler neigt jedoch dazu, dass ein Präventivschlag ohne einen unmittelbar bevorstehenden Angriff nicht vom Völkerrecht gedeckt ist. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Bundeszentrale für politische Bildung](https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/nahostkonflikt/52113/der-sechstagekrieg-1967/) oder im [Völkerrechtsblog](https://voelkerrechtsblog.org/de/).