Die Strafe für Urkundenunterdrückung ist im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) in § 274 geregelt. Danach wird Urkundenunterdrückung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder m...
Die Strafe für Urkundenunterdrückung ist im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) in § 274 geregelt. Danach wird Urkundenunterdrückung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder m...
Das bewusste Vorenthalten von Gerichtsunterlagen wie dem Geschäftsverteilungsplan (GVP) oder Protokollen kann unter bestimmten Umständen den Tatbestand der Urkundenunterdrückung gem&aum...