Mindert ein Zuschuss 2024 die AfA-Bemessungsgrundlage schon 2024 oder erst ab 2025?

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Ein **Zuschuss mindert die AfA-Bemessungsgrundlage grundsätzlich bereits im Jahr der Anschaffung/Herstellung**, also **2024**, sofern der Zuschuss diesem Wirtschaftsgut direkt zuzuordnen ist. Das bedeutet: - **Anschaffungs-/Herstellungskosten minus Zuschuss = AfA-Bemessungsgrundlage** - Die AfA wird dann **ab Beginn der AfA** aus dem **gekürzten Betrag** berechnet. - Erfolgt die Anschaffung und der Zuschussbezug in **2024**, wirkt die Kürzung **nicht erst ab 2025**, sondern bereits für die **AfA in 2024**. Wichtig ist die Abgrenzung: - **Investitionszuschuss mit direktem Bezug zum Wirtschaftsgut** → Kürzung der Bemessungsgrundlage - **Allgemeiner Ertragszuschuss ohne direkten Bezug** → regelmäßig **keine** Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage, sondern andere steuerliche Behandlung Kurz: **Bei einem investitionsbezogenen Zuschuss mindert der Zuschuss die AfA-Bemessungsgrundlage bereits 2024.**

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