Ob eine Witwe nach dem Tod ihres beihilfeberechtigten Ehemannes weiterhin staatliche Beihilfe erhält, hängt von mehreren Faktoren ab: 1. **Eigenes Beihilferecht:** Die Witwe erhält nur dann weiterhin Beihilfe, wenn sie selbst beihilfeberechtigt ist, z. B. als ehemalige Beamtin, Richterin oder Versorgungsempfängerin (Pensionärin). Ist sie selbst nicht beihilfeberechtigt, besteht grundsätzlich kein eigener Anspruch auf Beihilfe. 2. **Anspruch als berücksichtigungsfähige Angehörige:** Während der Ehe kann die Ehefrau als berücksichtigungsfähige Angehörige über den beihilfeberechtigten Ehemann Beihilfe erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt (z. B. kein oder nur geringes eigenes Einkommen). Mit dem Tod des Beihilfeberechtigten endet dieser Anspruch in der Regel. 3. **Ausnahme – Witwen-/Witwergeld:** Erhält die Witwe nach dem Tod ihres Mannes ein sogenanntes Witwengeld (Versorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis), wird sie selbst zur Versorgungsempfängerin und ist damit wieder beihilfeberechtigt. **Fazit:** Eine Witwe erhält nach dem Tod ihres beihilfeberechtigten Mannes nur dann weiterhin staatliche Beihilfe, wenn sie selbst einen eigenen Beihilfeanspruch hat, z. B. durch den Bezug von Witwengeld als Versorgungsempfängerin. Andernfalls endet der Beihilfeanspruch mit dem Tod des Ehemannes. Weitere Informationen findest du z. B. auf den Seiten des [Bundesverwaltungsamts](https://www.bva.bund.de/DE/Services/Beihilfe/beihilfe_node.html) oder bei der jeweiligen Beihilfestelle des Bundeslandes.