Ja — ein Fonds kann Ausschüttungen zahlen. Kurz: Ausschüttender Fonds: zahlt Erträge an dich aus, oft aus Dividenden, Zinsen oder anderen Einnahmen. Thesaurierender Fonds: zahlt...
Wie wirkt § 8b KStG?
Antwort vom§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Deutschland regelt die steuerliche Behandlung von Beteiligungserträgen bei Körperschaften. Die Vorschrift hat das Ziel, eine Doppelbesteuerung von Gewinnen zu vermeiden, die durch Beteiligungen an anderen Körperschaften erzielt werden. Hier ist eine ausführliche Beschreibung der Wirkungsweise: 1. **Grundsatz der Steuerfreistellung (§ 8b Abs. 1 KStG):** - Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Körperschaften sowie Dividenden und andere Gewinnanteile sind grundsätzlich steuerfrei. Das bedeutet, dass diese Erträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der empfangenden Körperschaft außer Ansatz bleiben. 2. **Nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG):** - Im Gegenzug zur Steuerfreistellung der Beteiligungserträge sind 5 % dieser Erträge als nichtabziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Diese 5 % werden pauschal als fiktive Betriebsausgaben angesetzt, unabhängig davon, ob tatsächlich Betriebsausgaben in dieser Höhe angefallen sind. Dies führt dazu, dass faktisch 95 % der Beteiligungserträge steuerfrei bleiben. 3. **Ausnahmen von der Steuerfreistellung (§ 8b Abs. 4 KStG):** - Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Körperschaften sind nicht abzugsfähig. Das bedeutet, dass Verluste aus solchen Beteiligungen das zu versteuernde Einkommen nicht mindern dürfen. 4. **Beteiligungshöhe (§ 8b Abs. 2 KStG):** - Die Steuerfreistellung gilt nur für Beteiligungen, die mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals der anderen Körperschaft betragen. Diese Beteiligungshöhe muss zu Beginn des Kalenderjahres bestehen. 5. **Sonderregelungen für bestimmte Körperschaften (§ 8b Abs. 3 KStG):** - Für bestimmte Körperschaften, wie z.B. Investmentfonds, gelten besondere Regelungen. Diese Körperschaften können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuerfreistellung ausgeschlossen sein. 6. **Verhinderung von Missbrauch:** - § 8b KStG enthält Regelungen, die verhindern sollen, dass die Steuerfreistellung missbräuchlich genutzt wird, z.B. durch Gestaltungen, die ausschließlich steuerliche Vorteile bezwecken. Zusammengefasst bewirkt § 8b KStG, dass Beteiligungserträge bei Körperschaften weitgehend steuerfrei sind, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Gleichzeitig wird durch die pauschale Nichtabziehbarkeit von 5 % der Erträge ein gewisser steuerlicher Ausgleich geschaffen.
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