Ja, auch während des Ruhens eines Gewerbes können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer weiterhin für berufliche Zwecke genutzt wird. Es ist jedoch wichtig, dass die Nutzung des Arbeitszimmers in einem direkten Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung steht. Wenn das Gewerbe ruht, aber das Arbeitszimmer weiterhin für die Vorbereitung der Wiederaufnahme der Tätigkeit oder für andere berufliche Zwecke genutzt wird, können die Kosten weiterhin abgesetzt werden. Es empfiehlt sich, die genauen Umstände mit einem Steuerberater zu besprechen, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Anforderungen erfüllt sind.