Eine Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse kann unwirksam sein, wenn sie nicht den gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben entspricht. Hier sind einige Gründe, die zur Unwirksamkeit führen können: 1. **Fristgerechte Kündigung**: Die Bausparkasse muss die Kündigungsfristen einhalten. Eine Kündigung, die zu einem nicht zulässigen Zeitpunkt erfolgt, kann unwirksam sein. 2. **Fehlende Gründe**: Die Bausparkasse muss einen rechtlichen Grund für die Kündigung angeben, wie z.B. eine nicht vertragsgemäße Nutzung des Bausparvertrags. Fehlt dieser Grund, kann die Kündigung unwirksam sein. 3. **Formvorschriften**: Die Kündigung muss in der richtigen Form erfolgen, oft schriftlich. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung in unzureichender Form kann unwirksam sein. 4. **Verjährung**: Wenn die Bausparkasse zu lange wartet, um den Vertrag zu kündigen, kann dies ebenfalls zur Unwirksamkeit führen. 5. **Vertragsbedingungen**: Besondere Regelungen im Vertrag selbst können die Kündigung einschränken oder ausschließen. Es ist ratsam, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen, um die spezifischen Umstände und die geltenden Gesetze zu klären.