Muss der vereinbarte Sicherheitseinbehalt bei der Berechnung von Verzugszinsen abgezogen werden?

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Ja, bei der Berechnung von Verzugszinsen musst du den vereinbarten Sicherheitseinbehalt abziehen. Verzugszinsen werden nur auf den tatsächlich fälligen und nicht gezahlten Betrag berechnet. Der Sicherheitseinbehalt ist ein vertraglich vereinbarter Teil der Vergütung, der zunächst einbehalten wird und erst später (z. B. nach Ablauf der Gewährleistungsfrist) ausgezahlt wird. Das bedeutet: **Verzugszinsen berechnest du nur auf den Betrag, der nach Abzug des Sicherheitseinbehalts fällig ist.** Der Sicherheitseinbehalt ist in diesem Moment nicht fällig und kann daher nicht verzinst werden. **Beispiel:** Rechnungsbetrag: 10.000 € Sicherheitseinbehalt (5 %): 500 € Fälliger Betrag: 9.500 € Verzugszinsen werden auf 9.500 € berechnet. **Rechtsgrundlage:** Siehe dazu auch § 641 Abs. 3 BGB und die gängige Rechtsprechung. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [IHK München](https://www.ihk-muenchen.de/de/recht/vertragsrecht/sicherheitseinbehalt/).

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