Wird bei der Berechnung des Verlusttopfs eines Fonds die Teilfreistellung berücksichtigt?

Antwort vom

Ja. Bei der steuerlichen Ermittlung von Gewinnen/Verlusten aus **Investmentfonds** wird die **Teilfreistellung** berücksichtigt – sie wirkt sich also auch auf den „Verlusttopf“ (genauer: die verrechenbaren Verluste aus Kapitalvermögen) aus. - **Aktien-/Misch-/Immobilienfonds:** Die Teilfreistellung reduziert den **steuerlich anzusetzenden** Betrag. Das gilt spiegelbildlich auch bei Verlusten: **Nur der steuerlich relevante Teil** des Verlusts (nach Teilfreistellung) ist für die Verrechnung/den Verlusttopf maßgeblich. - Praktisch heißt das: Ein „wirtschaftlicher“ Verlust von z. B. 1.000 € führt – je nach Fondsart und Teilfreistellungssatz – zu einem **geringeren steuerlichen Verlust**, der in die Verrechnung eingeht. Rechtsgrundlage ist das Investmentsteuergesetz (InvStG), insbesondere die Regelungen zur Teilfreistellung (§ 20 InvStG). https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/

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