Die Person, bei der man Schulden hat, nennt man Gläubiger.
Verjährte Schulden werden in der Regel zum 31.12. des dritten Jahres ausgebucht. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und beträgt in der Regel drei Jahre. Das bedeutet, dass die Verjährung am 31.12. des dritten Jahres endet und die Schulden zu diesem Zeitpunkt ausgebucht werden können.
Die Person, bei der man Schulden hat, nennt man Gläubiger.