Software als GWG?
Antwort vom**Ja – Software kann als GWG gelten, aber nur wenn sie selbstständig nutzbar ist und die GWG-Wertgrenze eingehalten wird. Nicht jede Software erfüllt diese Voraussetzung.** Entscheidend ist der Unterschied zwischen **eigenständig nutzbarer Software** und **unselbstständigem Bestandteil** eines größeren Systems. ## Wann Software als GWG infrage kommt Klassische Standardsoftware kann grundsätzlich als eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut behandelt werden. Dann ist eine Sofortabschreibung als GWG möglich, **wenn der Nettokaufpreis innerhalb der geltenden GWG-Grenze liegt**. Praktisch heißt das: - eine einzeln gekaufte Standardsoftware-Lizenz kann ein GWG sein - ein kleines Buchhaltungs-, Office- oder Grafikprogramm kann darunterfallen - Voraussetzung ist, dass die Software wirtschaftlich **für sich allein** angeschafft und genutzt wird ## Wann es meist kein GWG ist Kein typischer GWG-Fall liegt vor, wenn die Software: - Teil einer größeren Hardwarelösung ist - nur zusammen mit einer Maschine oder Anlage funktioniert - individuell entwickelt wurde - laufend als Abo oder SaaS genutzt wird Gerade **SaaS, Cloud-Software oder monatliche Lizenzmodelle** sind oft kein klassischer GWG-Fall, weil hier häufig kein dauerhaft angeschafftes Wirtschaftsgut vorliegt, sondern eher **laufender Aufwand**. ## Der wichtige Praxisunterschied Der größte Fehler ist, **jede günstige Software automatisch als GWG zu buchen**. Der Preis allein reicht nicht. Beispiel: - Kauf einer dauerhaften Standardsoftware-Lizenz für 300 Euro netto: GWG kann möglich sein - monatliches Tool-Abo für 30 Euro: meist kein GWG, sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgabe - Steuerungssoftware als Teil einer Maschine: eher Teil des Gesamtwirtschaftsguts, also kein eigenes GWG ## Was für dich konkret zählt Für die Buchung sind im Kern drei Fragen entscheidend: 1. **Wurde die Software gekauft oder nur zeitweise genutzt?** 2. **Ist sie selbstständig nutzbar?** 3. **Liegt sie innerhalb der aktuellen GWG-Wertgrenze?** Wenn diese Punkte erfüllt sind, ist GWG-Behandlung möglich. Wenn nicht, kommt eher normale Abschreibung oder laufender Aufwand infrage. Eine brauchbare steuerliche Einordnung bietet das [BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software.html). Für die GWG-Systematik selbst ist § 6 Abs. 2 EStG maßgeblich, nachlesbar im [Einkommensteuergesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html). **Kurz gesagt: Gekaufte Standardsoftware kann ein GWG sein; Abo-Software und unselbstständige Softwarebestandteile in der Regel nicht.**