Schulgeld kann unter bestimmten Umständen auf den Kindesunterhalt angerechnet werden. Grundsätzlich hängt dies von der individuellen Situation und den rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Hier sind einige allgemeine Punkte, die berücksichtigt werden können: 1. **Notwendigkeit des Schulgeldes**: Wenn das Schulgeld für eine private Schule oder spezielle Bildungseinrichtung als notwendig erachtet wird, kann es als Mehrbedarf des Kindes angesehen werden. Dies ist oft der Fall, wenn die Schule besondere pädagogische Konzepte bietet, die im öffentlichen Schulsystem nicht verfügbar sind. 2. **Einvernehmen der Eltern**: Idealerweise sollten beide Elternteile der Notwendigkeit und Höhe des Schulgeldes zustimmen. Wenn dies nicht der Fall ist, kann ein Gericht entscheiden, ob und in welchem Umfang das Schulgeld als Mehrbedarf anerkannt wird. 3. **Finanzielle Leistungsfähigkeit**: Die finanzielle Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils spielt eine Rolle. Das Schulgeld darf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht übermäßig belasten. 4. **Berechnung des Mehrbedarfs**: Wenn das Schulgeld als Mehrbedarf anerkannt wird, wird es zusätzlich zum regulären Kindesunterhalt berechnet. Der Mehrbedarf wird in der Regel anteilig nach den Einkommensverhältnissen der Eltern aufgeteilt. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen, um die genaue Anrechnung und Verteilung des Schulgeldes auf den Kindesunterhalt zu klären. Ein Anwalt für Familienrecht kann hierbei unterstützen.