Welche Sachverhalte sind nicht grunderwerbssteuerpflichtig?

Antwort

Es gibt mehrere Sachverhalte, die von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Hier sind einige Beispiele: 1. **Erwerb durch Erbschaft**: Der Erwerb von Grundstücken durch Erbschaft unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. 2. **Erwerb durch Schenkung**: Grundstücksschenkungen sind ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit, unterliegen jedoch der Schenkungssteuer. 3. **Erwerb innerhalb der Familie**: Bestimmte Erwerbe innerhalb der Familie, wie z.B. zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, sind steuerfrei. 4. **Erwerb von geringwertigen Grundstücken**: Grundstücke, deren Wert unter einer bestimmten Grenze liegt (in Deutschland z.B. 2.500 Euro), sind von der Grunderwerbsteuer befreit. 5. **Erwerb im Rahmen von Umstrukturierungen**: Bestimmte Umstrukturierungen von Unternehmen, wie z.B. Fusionen oder Spaltungen, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Grunderwerbsteuer befreit sein. Für detaillierte Informationen und spezifische Regelungen ist es ratsam, die entsprechenden Gesetze und Verordnungen zu konsultieren oder einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.

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