Welche Prüfungen sind laut Handelsgesetzbuch im Beisein des Spediteurs vorzunehmen?

Antwort

Laut Handelsgesetzbuch (HGB) sind im Rahmen des Speditionsvertrags Prüfungen im Beisein des Spediteurs vorzunehmen. Insbesondere § 438 HGB regelt die Untersuchungs- und Rügepflicht des Empfängers. Demnach hat der Empfänger die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Spediteur auf erkennbare Mängel zu untersuchen und, falls solche Mängel festgestellt werden, diese dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen. Hier sind die wesentlichen Punkte: 1. **Untersuchungspflicht**: Der Empfänger muss die Ware sofort nach der Ablieferung auf erkennbare Mängel untersuchen. 2. **Rügepflicht**: Erkennbare Mängel müssen dem Spediteur unverzüglich angezeigt werden. Verborgene Mängel sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich zu rügen. Diese Prüfungen und die damit verbundenen Pflichten dienen dazu, etwaige Schäden oder Mängel frühzeitig zu erkennen und zu melden, um Ansprüche geltend machen zu können.

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