Sind Krankenfahrten fürs eigene Kind steuerlich absetzbar?

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**Ja – teure Krankenfahrten für dein eigenes Kind sind grundsätzlich steuerlich absetzbar, aber nur als außergewöhnliche Belastungen und nur soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html)) ## Entscheidend ist nicht „Kind“, sondern „medizinisch notwendig“ Absetzbar sind nicht normale Familienfahrten, sondern krankheitsbedingte Fahrten, etwa zu Ärzten, Kliniken oder Therapien. Steuerlich zählt das als Krankheitskosten nach § 33 EStG. Die praktische Folge: Ohne klaren medizinischen Anlass erkennt das Finanzamt die Kosten regelmäßig nicht an. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html)) ## Was du ansetzen kannst Typisch sind: - Fahrten zum Arzt oder Krankenhaus - Fahrten zu verordneten Therapien - notwendige Begleitfahrten, wenn dein Kind nicht allein fahren kann Meist wird nicht der volle Autokostenblock angesetzt, sondern eine Kilometerpauschale bzw. ein nachvollziehbarer Fahrtkosten-Nachweis. Gerade hier bleiben viele Online-Antworten zu ungenau: Entscheidend ist weniger die Bezeichnung „Krankenfahrt“ als der Nachweis, **warum genau diese Fahrt medizinisch erforderlich war**. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/pdf/STRE201150787?type=1646225765)) ## Der Haken, an dem es oft scheitert Selbst hohe Kosten bringen steuerlich oft **gar nichts**, wenn deine gesamten außergewöhnlichen Belastungen unter der zumutbaren Belastung bleiben. Diese Eigenbelastung ist gesetzlich gestaffelt und hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab. Genau das ist der Punkt, den viele Ratgeber zu oberflächlich behandeln: Nicht die Ausgabe allein entscheidet, sondern ob du über diese Schwelle kommst. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202150200/)) ## Praktisch wichtig Heb auf: - ärztliche Verordnung oder Behandlungsnachweise - Terminbestätigungen - Fahrtenliste mit Datum, Ziel, Anlass, Kilometern - ggf. Parkbelege und Taxiquittungen Klare Einschätzung: **Absetzbar ja – aber nur bei sauber belegter medizinischer Notwendigkeit und nur mit echtem Steuereffekt oberhalb der Eigenbelastungsgrenze.**

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