Der Grundsatz der Bruttoveranschlagung nach § 7 Abs. 2 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) besagt, dass bei der Aufstellung des Haushaltsplans die Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe, also brutto, angesetzt werden müssen. Dies bedeutet, dass alle Einnahmen und Ausgaben ohne Berücksichtigung von Gegenbuchungen oder Verrechnungen dargestellt werden. Der Zweck dieser Regelung ist es, eine transparente und nachvollziehbare Haushaltsführung zu gewährleisten. Durch die Bruttoveranschlagung wird sichergestellt, dass die finanziellen Mittel, die der Gemeinde zur Verfügung stehen, sowie die geplanten Ausgaben klar und deutlich im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Dies fördert die Übersichtlichkeit und ermöglicht eine bessere Kontrolle der finanziellen Situation der Gemeinde. Zusammengefasst ist die Bruttoveranschlagung ein wichtiger Bestandteil der kommunalen Haushaltsführung, der Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der Finanzplanung sicherstellt.