Ja, der Gewinnvortrag ist der im Vorjahr erwirtschaftete Gewinn, der weder in die Gewinnrücklagen eingestellt noch ausgeschüttet wurde. Er wird in die Bilanz des Folgejahres übernommen und kann dort entweder erneut zur Ausschüttung vorgeschlagen, in Rücklagen eingestellt oder weiter vorgetragen werden.