Folge, wenn Erhaltungsaufwendungen nicht nach § 82b EStDV verteilt werden dürfen
Antwort vom**Dann gibt es kein Verteilungswahlrecht: Die Erhaltungsaufwendungen sind steuerlich nicht nach § 82b EStDV auf 2 bis 5 Jahre streckbar, sondern nach den allgemeinen Regeln zu behandeln – meist sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar; sind sie aber gar kein sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand, sondern Herstellungs- oder anschaffungsnahe Herstellungskosten, gibt es überhaupt keinen Sofortabzug, sondern nur Abschreibung über viele Jahre.** ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE201750256/)) ## Entscheidend ist der Unterschied § 82b EStDV ist nur ein **Ausnahme-Wahlrecht** für größere Erhaltungsaufwendungen bei bestimmten Gebäuden im Privatvermögen. Fällt dieses Wahlrecht weg, bleibt der Aufwand rechtlich das, was er ohnehin ist: entweder **sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand** oder **aktivierungspflichtiger Aufwand**. Die praktische Folge ist also nicht automatisch „gar kein Abzug“, sondern oft entweder **voll sofort** oder **nur über AfA verteilt**. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE201750256/)) ## Was das konkret bedeutet Ist die Verteilung unzulässig, obwohl es sich inhaltlich um echten Erhaltungsaufwand handelt, muss der Betrag grundsätzlich **im Zahlungsjahr** berücksichtigt werden. Eine künstliche Streckung auf Folgejahre scheidet dann aus. Genau darin liegt der Hauptunterschied zu vielen missverständlichen Darstellungen: Nicht zulässige Verteilung führt typischerweise zum **Sofortabzug**, nicht zum Verlust des Abzugs. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE201750256/)) Anders ist es, wenn die Aufwendungen steuerlich **umqualifiziert** werden, etwa zu anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Dann sind sie weder sofort abziehbar noch nach § 82b EStDV verteilbar, sondern nur über die Gebäude-AfA absetzbar. Das ist die wirtschaftlich deutlich nachteiligere Folge. ([haufe.de](https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/erhaltungsaufwand-anschaffungsnahe-herstellungskosten-und-akhk/anschaffungsnahe-herstellungskosten-bei-gebaeuden_164_676758.html)) ## Wichtiger Praxispunkt Eine unzulässige Verteilung lässt sich nicht beliebig „retten“, indem man spätere Jahre anders nutzt. Der BFH betont, dass § 82b EStDV nur eine **gleichmäßige** Verteilung erlaubt; was in einem Jahr nicht wirksam angesetzt wurde oder bestandskräftig falsch behandelt ist, kann nicht frei verschoben werden. ([bundesfinanzhof.de](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201950272/)) Der eigentliche Prüfpunkt ist deshalb nicht zuerst die Verteilung, sondern die **Einordnung des Aufwands**: - **Erhaltungsaufwand** → meist sofort abziehbar - **Herstellungskosten / anschaffungsnahe Herstellungskosten** → nur AfA Genau diese Einordnung entscheidet über die steuerliche Folge.