Die Einkünfte eines Futtermittelgroßhändlers fallen in der Regel unter die Einkunftsart "Gewerbebetrieb" gemäß § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Deutschland. Das bedeutet, dass der Futtermittelgroßhändler gewerbliche Einkünfte erzielt, die der Gewerbesteuer unterliegen.