Wer ist alles zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet?

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Zur kaufmännischen Buchführung (Bilanzierung) sind in Deutschland grundsätzlich folgende Personen und Unternehmen verpflichtet: 1. **Kaufleute**: Nach § 238 HGB (Handelsgesetzbuch) ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. 2. **Kapitalgesellschaften**: Dazu gehören insbesondere GmbHs (Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und AGs (Aktiengesellschaften). Diese sind nach § 264 HGB zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. 3. **Personengesellschaften**: Wenn sie keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben, wie z.B. die GmbH & Co. KG. 4. **Einzelkaufleute**: Wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten, nämlich einen Umsatz von mehr als 600.000 Euro und einen Jahresüberschuss von mehr als 60.000 Euro (§ 241a HGB). 5. **Land- und Forstwirte**: Wenn sie bestimmte Größenkriterien überschreiten, wie z.B. einen Umsatz von mehr als 600.000 Euro oder einen Gewinn von mehr als 60.000 Euro (§ 141 AO - Abgabenordnung). Diese Verpflichtungen können durch spezifische Regelungen und Ausnahmen im Steuerrecht und Handelsrecht weiter modifiziert werden.

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