Sind vom Bilanzierungsgebot nur die in § 249 Abs. 1 HGB genannten Rückstellungen betroffen?

Antwort

Ja, das Bilanzierungsgebot gemäß § 249 Abs. 1 HGB betrifft nur die ausdrücklich genannten Rückstellungsarten. Diese umfassen: 1. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, 2. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, 3. Rückstellungen für im Geschäftsjahrlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, 4. Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden. Diese Rückstellungen müssen in der Bilanz berücksichtigt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

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