Ob eine Ausstellungsgebühr im Rahmen der Avalkosten weiterberechnet werden darf, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorgaben ab. **Grundsätzliches:** Avalkosten entstehen bei der Stellung einer Bürgschaft oder Garantie (Aval) durch eine Bank oder Versicherung. Diese Kosten setzen sich meist aus einer Avalprovision (laufende Gebühr) und ggf. einer einmaligen Ausstellungsgebühr zusammen. **Weiterberechnung:** - **Vertragliche Grundlage:** Die Weiterberechnung von Avalkosten (einschließlich Ausstellungsgebühr) an einen Dritten ist grundsätzlich möglich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. - **Transparenz:** Nach deutschem Recht (§ 307 BGB) müssen Preisnebenabreden transparent und klar sein. Die Ausstellungsgebühr darf also nur weiterberechnet werden, wenn dies für den Vertragspartner erkennbar und nachvollziehbar ist. - **Öffentliche Aufträge:** Im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe (VOB/B, VOL/B) ist die Weiterberechnung von Avalkosten (inklusive Ausstellungsgebühr) häufig zulässig, sofern dies im Vertrag oder in den Vergabeunterlagen vorgesehen ist. **Fazit:** Eine Ausstellungsgebühr darf im Rahmen der Avalkosten weiterberechnet werden, wenn dies vertraglich vereinbart und für den Vertragspartner transparent ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist eine Weiterberechnung in der Regel nicht zulässig. **Hinweis:** Im Einzelfall kann es ratsam sein, die Vertragsunterlagen oder die geltenden AGB genau zu prüfen oder rechtlichen Rat einzuholen.