Welche Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht sieht das HGB vor, welche die IFRS?

Antwort vom

Das Handelsgesetzbuch (HGB) und die International Financial Reporting Standards (IFRS) verschiedene Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht vor. ### HGB (Deutschland) Nach dem HGB gibt es mehrere Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht: 1. **Größenabhängige Befreiung** (§ 293 HGB): - Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten werden: - Bilanzsumme: 24 Millionen Euro - Umsatzerlöse: 48 Millionen Euro - Arbeitnehmer: 250 2. **Untergeordnete Bedeutung** (§ 296 Abs. 2 HGB): - Tochterunternehmen können von der Konsolidierung ausgenommen werden, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. 3. **Erhebliche und andauernde Beschränkungen** (§ 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB): - Tochterunternehmen können von der Konsolidierung ausgenommen werden, wenn erhebliche und andauernde Beschränkungen bestehen, die die tatsächliche Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens über die Vermögenswerte oder die Geschäftsführung des Tochterunternehmens erheblich beeinträchtigen. 4. **Unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen** (§ 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB): - Tochterunternehmen können von der Konsolidierung ausgenommen werden, wenn die für die Konsolidierung erforderlichen Informationen nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder Verzögerungen beschafft werden können. ### IFRS (International) Nach den IFRS gibt es ebenfalls Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht: 1. **Investment Entities** (IFRS 10.4): - Investmentgesellschaften sind von der Konsolidierungspflicht befreit und müssen ihre Tochterunternehmen zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewerten. 2. **Unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen** (IFRS 10.B85): - Ein Mutterunternehmen kann von der Konsolidierung absehen, wenn die für die Konsolidierung erforderlichen Informationen nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder Verzögerungen beschafft werden können. 3. **Veräußerungsgruppen** (IFRS 5): - Tochterunternehmen, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert sind, werden nicht konsolidiert, sondern nach IFRS 5 bewertet. 4. **Beherrschung ohne tatsächliche Kontrolle** (IFRS 10.31): - Wenn das Mutterunternehmen die Kontrolle über ein Tochterunternehmen nur vorübergehend besitzt oder wenn das Tochterunternehmen unter langfristigen Beschränkungen steht, die die Kontrolle erheblich beeinträchtigen, kann es von der Konsolidierung ausgenommen werden. Diese Ausnahmen ermöglichen es Unternehmen, unter bestimmten Bedingungen von der Konsolidierungspflicht abzusehen, um den administrativen Aufwand zu reduzieren und die Relevanz der Finanzberichterstattung zu erhöhen.

Kategorie: Finanzen Tags: Konsolidierung HGB IFRS
Neue Frage stellen