In diesem Fall handelt es sich um eine verdeckteinnausschüttung (vGA), die von dem zuständigen Finanzamt für die B GmbH festgestellt wurde. Nach § 8 Abs. 3 S. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) wird eine vGA dem steuerlichen Gewinn der Gesellschaft hinzugerechnet, was bedeutet, dass die B GmbH in ihrer Körperschaftsteuererklärung den Betrag von 200.000 € als steuerpflichtigen Gewinn ansetzen muss. Die vGA entsteht, wenn eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern oder nahestehenden Personen Vorteile gewährt, die nicht dem Fremdvergleich standhalten, also nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgen. Diese Hinzurechnung hat zur Folge, dass die Steuerlast der B GmbH steigt, da der Gewinn erhöht wird. Es ist wichtig, die genauen Umstände der vGA zu prüfen, um mögliche steuerliche Konsequenzen und Handlungsoptionen zu verstehen. In solchen Fällen kann es ratsam sein, einen Steuerberater hinzuzuziehen, um die Situation umfassend zu analysieren und gegebenenfalls rechtliche Schritte zu erwägen.