In Deutschland können unter bestimmten Umständen nahe Angehörige, insbesondere Kinder, für die Kosten der Unterbringung eines Elternteils im Pflegeheim herangezogen werden. Dies geschieht im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere die §§ 1601 ff. Die Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt tritt ein, wenn die eigenen finanziellen Mittel des pflegebedürftigen Elternteils sowie die Leistungen der Pflegeversicherung und gegebenenfalls Sozialhilfe nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken. In diesem Fall kann das Sozialamt die Kinder zur Zahlung heranziehen. Allerdings gibt es dabei einige wichtige Punkte zu beachten: 1. **Leistungsfähigkeit**: Die Kinder müssen nur dann zahlen, wenn sie selbst finanziell dazu in der Lage sind. Es wird ein sogenannter Selbstbehalt berücksichtigt, der sicherstellt, dass das Kind seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestreiten kann. 2. **Einkommens- und Vermögensprüfung**: Das Einkommen und Vermögen der Kinder wird geprüft, um festzustellen, ob und in welcher Höhe sie zur Zahlung verpflichtet sind. 3. **Freibeträge**: Es gibt bestimmte Freibeträge, die nicht angetastet werden dürfen. Dazu gehören beispielsweise ein angemessener Betrag für den eigenen Lebensunterhalt und für die Altersvorsorge. Seit Januar 2020 gilt zudem das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das besagt, dass Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zur Zahlung von Elternunterhalt herangezogen werden können. Weitere Informationen findest du auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: [BMFSFJ](https://www.bmfsfj.de).