Das Jugendamt prüft bei der Frage, ob ein Wechselmodell (also die annähernd gleichwertige Betreuung des Kindes durch beide Elternteile nach einer Trennung) möglich und dem Kindeswohl di... [mehr]
Beim paritätischen Wechselmodell, bei dem das Kind zu etwa gleichen Teilen bei beiden Elternteilen lebt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass beide Elternteile den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen können. Allerdings kann der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG (Einkommensteuergesetz) nur einem Elternteil für ein und dasselbe Kind gewährt werden. Das bedeutet: - **Beide Elternteile verlieren nicht automatisch den Anspruch**, aber sie können ihn nicht gleichzeitig für dasselbe Kind geltend machen. - Die Eltern können sich einigen, wer den Entlastungsbetrag erhält. Ohne Einigung wird er demjenigen gewährt, bei dem das Kind gemeldet ist. - Ein hälftiger Anspruch für beide Eltern ist gesetzlich nicht vorgesehen. **Fazit:** Beim paritätischen Wechselmodell verliert nicht automatisch jeder Elternteil den Anspruch, aber es kann nur einer den Entlastungsbetrag für das Kind erhalten. Eine Aufteilung ist nicht möglich. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Finanzen](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/Steuern/entlastungsbetrag-alleinerziehende.html).
Das Jugendamt prüft bei der Frage, ob ein Wechselmodell (also die annähernd gleichwertige Betreuung des Kindes durch beide Elternteile nach einer Trennung) möglich und dem Kindeswohl di... [mehr]