Beteiligung der Kommunen gemäß EEG für Windanlagen inklusive Rechtsgrundlagen?

Antwort

Die Beteiligung der Kommunen an Windenergieanlagen ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Das EEG sieht verschiedene Mechanismen vor, um die Akzeptanz und Beteiligung der Kommunen an der Energiewende zu fördern. Hier sind die wesentlichen Punkte: 1. **Finanzielle Beteiligung**: - **§ 6 EEG 2021**: Betreiber von Windenergieanlagen an Land sind verpflichtet, den Standortgemeinden eine finanzielle Beteiligung anzubieten. Diese Beteiligung beträgt 0,2 Cent pro erzeugter Kilowattstunde Strom. Die Zahlung erfolgt jährlich und soll die Akzeptanz vor Ort erhöhen. 2. **Bürger- und Gemeindebeteiligung**: - **§ 36k EEG 2021**: Es gibt Regelungen zur Bürger- und Gemeindebeteiligung, die sicherstellen sollen, dass die lokale Bevölkerung und die Kommunen von den wirtschaftlichen Vorteilen der Windenergie profitieren können. Dies kann durch direkte finanzielle Beteiligungen oder durch die Möglichkeit, Anteile an den Projekten zu erwerben, geschehen. 3. **Planungs- und Genehmigungsverfahren**: - **Baugesetzbuch (BauGB)**: Die Kommunen sind in die Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen eingebunden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen der Bauleitplanung geeignete Flächen für Windenergie auszuweisen und somit die Entwicklung aktiv zu steuern. 4. **Kommunale Einnahmen**: - **Gewerbesteuer**: Windenergieanlagen generieren Gewerbesteuereinnahmen für die Standortgemeinden, was eine zusätzliche finanzielle Beteiligung darstellt. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Kommunen nicht nur die Lasten, sondern auch die Vorteile der Energiewende tragen und somit die Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie erhöht wird. Weitere Informationen und die genauen Gesetzestexte können im [Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)](https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/) nachgelesen werden.

Kategorie: Energie Tags: EEG Windanlagen Kommunen
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