Muss man beim Ehegattennachzug nach Deutschland den Antrag auf §30 AufenthG stellen oder sind auch andere Aufenthaltsarten möglich?

Antwort

Wenn du über den Ehegattennachzug nach Deutschland gekommen bist, erfolgt die Erteilung des Aufenthaltstitels in der Regel gemäß § 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Dieser Paragraph regelt den Aufenthaltstitel für Ehegatten von Deutschen oder von Ausländern, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Es gibt jedoch auch andere Möglichkeiten, einen Aufenthaltstitel zu beantragen, abhängig von deiner individuellen Situation. Zum Beispiel könntest du einen Aufenthaltstitel für Erwerbstätigkeit (§ 18 AufenthG), für ein Studium (§ 16b AufenthG) oder aus humanitären Gründen (§ 25 AufenthG) beantragen, wenn du die entsprechenden Voraussetzungen erfüllst. Es ist ratsam, dich bei der zuständigen Ausländerbehörde oder bei einer Migrationsberatungsstelle zu informieren, um die für dich beste Option zu finden.

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