Wird neben dem allgemeinen Datenschutzhinweis für Mitarbeiter ein separater Datenschutzhinweis für ein EMBO System benötigt?

Antwort

Ja, in der Regel wird zusätzlich zu einem allgemeinen Datenschutzhinweis für Mitarbeiter ein separater oder ergänzender Datenschutzhinweis für ein EMBO-System (Elektronisches Mitarbeiter-Beteiligungs- oder -Beurteilungs- oder -Bewerbermanagementsystem, je nach Kontext) benötigt. **Begründung:** Ein allgemeiner Datenschutzhinweis für Mitarbeiter informiert über die generelle Verarbeitung personenbezogener Daten im Arbeitsverhältnis. Ein EMBO-System verarbeitet jedoch häufig zusätzliche oder spezifische Daten (z.B. Leistungsdaten, Bewerbungsdaten, Beteiligungsdaten), die im allgemeinen Hinweis nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind. **Wichtige Punkte:** - Die DSGVO verlangt, dass betroffene Personen (hier: Mitarbeiter) über Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung informiert werden. - Werden im EMBO-System besondere Kategorien personenbezogener Daten oder zusätzliche Datenarten verarbeitet, muss dies transparent gemacht werden. - Auch über Empfänger, Speicherdauer und Rechte der Betroffenen muss informiert werden. **Fazit:** Ein separater oder ergänzender Datenschutzhinweis für das EMBO-System ist erforderlich, um die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO zu erfüllen. Weitere Informationen zur DSGVO findest du z.B. bei der [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/) oder beim [Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit](https://www.bfdi.bund.de/).

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