Was muss nach § 11 des Berufsbildungsgesetzes wesentlicher Inhalt sein?

Antwort

Nach § 11 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) muss der wesentliche Inhalt des Ausbildungsvertrags festgelegt werden. Dazu gehören unter anderem die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsvergütung sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Der Ausbildungsvertrag dient dazu, die Rahmenbedingungen der Berufsausbildung klar zu definieren und rechtliche Sicherheit für beide Seiten zu schaffen.

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