In Hessen zählt die Nichtzulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachoberschule Organisationsform A nicht als Nichtbestehen der Prüfung der Fachoberschule. Die Nichtzulassung bedeutet lediglich, dass die Voraussetzungen für den Übergang in den zweiten Ausbildungsabschnitt nicht erfüllt wurden. Ein Nichtbestehen der Prüfung der Fachoberschule würde erst nach einer tatsächlich durchgeführten und nicht bestandenen Abschlussprüfung vorliegen.