Ja, die Nichtzulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachoberschule in der Organisationsform A in Hessen wird als Nichtbestehen der Prüfung der Fachoberschule gewertet. In der Regel bedeutet dies, dass die Anforderungen des ersten Ausbildungsabschnitts nicht erfüllt wurden, was zur Folge hat, dass der Schüler oder die Schülerin nicht in den zweiten Ausbildungsabschnitt übergehen kann. Weitere Informationen dazu können in den entsprechenden Schulgesetzen und Verordnungen des Bundeslandes Hessen nachgelesen werden.