In Hessen zählt die Nichtzulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachoberschule nicht als Nichtbestehen der Abschlussprüfung der Fachoberschule. Die Nichtzulassung bedeutet lediglich, dass die Voraussetzungen für den Übergang in den zweiten Ausbildungsabschnitt nicht erfüllt wurden. Das Nichtbestehen der Abschlussprüfung bezieht sich hingegen auf das Nichtbestehen der Prüfungen am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts.