Welche Bedeutung hat §91 Schulgesetz Rheinland-Pfalz für digitale Strukturen an der Grundschule Greimerath?

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§ 91 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG RLP) regelt die Zuständigkeiten und Aufgaben der Schulträger, insbesondere im Hinblick auf die sächliche Ausstattung der Schulen. Dazu gehören auch digitale Strukturen und die Bereitstellung entsprechender Infrastruktur. Konkret bedeutet das: Der Schulträger (bei Grundschulen meist die Gemeinde oder Verbandsgemeinde) ist laut § 91 Abs. 1 SchulG RLP verpflichtet, die Schule mit den notwendigen räumlichen und sächlichen Mitteln auszustatten. Dazu zählen heute auch digitale Endgeräte, Netzwerkinfrastruktur, Software und Wartung, sofern diese für den Unterricht und Schulalltag erforderlich sind. Wenn die Grundschule Greimerath also funktionierende digitale Strukturen im Schulalltag einsetzt, entspricht das den Vorgaben des § 91 Schulgesetz RLP. Die Verantwortung für die Bereitstellung und Unterhaltung dieser digitalen Ausstattung liegt beim Schulträger. Den genauen Gesetzestext findest du hier: [Schulgesetz Rheinland-Pfalz – § 91](https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-SchulGRP2014V18P91) Zusammengefasst: § 91 Schulgesetz RLP verpflichtet den Schulträger zur Bereitstellung und Unterhaltung der digitalen Infrastruktur, die für einen zeitgemäßen Unterricht notwendig ist. Die funktionierenden digitalen Strukturen an der Grundschule Greimerath sind somit gesetzeskonform.

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