Im Handelsgesetzbuch (HGB) ist die Aktivierung von allgemeinen Verwaltungskosten auf Vorräte grundsätzlich nicht zulässig. Nach § 255 HGB dürfen nur die direkt zurechenbaren K... [mehr]
Die Bilanzierung des langfristigen Vermögens und des Eigenkapitals unterscheidet sich zwischen den International Financial Reporting Standards (IFRS und dem Handelsgesetzbuch (HGB) in mehreren Aspekten: 1. **Bewertung des langfristigen Vermögens**: - **IFRS**: Langfristiges Vermögen wird in der Regel zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, kann jedoch auch zum Fair Value (beizulegender Zeitwert) bewertet werden, insbesondere bei bestimmten Finanzinstrumenten und Investmentimmobilien. Die Neubewertung ist unter bestimmten Bedingungen zulässig. - **HGB**: Hier erfolgt die Bewertung in der Regel zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wobei eine planmäßige Abschreibung auf die Nutzungsdauer vorgenommen wird. Eine Neubewertung ist nicht zulässig, was zu einer tendenziell konservativeren Bewertung führt. 2. **Abschreibungen**: - **IFRS**: Abschreibungen erfolgen auf Basis der erwarteten Nutzungsdauer des Vermögenswerts. Es gibt auch die Möglichkeit, Vermögenswerte auf Basis des Nutzungsplans oder der Ertragskraft abzuschreiben. - **HGB**: Die Abschreibung erfolgt ebenfalls planmäßig, jedoch sind die Vorschriften strenger, und es gibt weniger Spielraum für die Berücksichtigung von Ertragskraft. 3. **Eigenkapital**: - **IFRS**: Das Eigenkapital wird in verschiedene Komponenten unterteilt, wie gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen und andere umfassende Erträge. Die Darstellung ist flexibler und kann je nach Unternehmensstruktur variieren. - **HGB**: Das Eigenkapital wird ebenfalls in verschiedene Posten unterteilt, jedoch sind die Vorschriften strenger und weniger flexibel. Es gibt spezifische Vorgaben zur Darstellung und Bewertung. 4. **Transparenz und Offenlegung**: - **IFRS**: Es gibt umfangreiche Offenlegungspflichten, die eine detaillierte Darstellung der Bilanzpositionen und der Bewertungsmethoden erfordern. - **HGB**: Die Offenlegungspflichten sind weniger umfangreich, was zu einer geringeren Transparenz führen kann. Diese Unterschiede können erhebliche Auswirkungen auf die Bilanz und die finanzielle Darstellung eines Unternehmens haben.
Im Handelsgesetzbuch (HGB) ist die Aktivierung von allgemeinen Verwaltungskosten auf Vorräte grundsätzlich nicht zulässig. Nach § 255 HGB dürfen nur die direkt zurechenbaren K... [mehr]