Wie ist zu verfahren, wenn ein Beamter die Urkunde zur Versetzung in den Ruhestand nicht persönlich annehmen kann?

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Kann ein Beamter seine Urkunde zur Versetzung in den Ruhestand nicht persönlich entgegennehmen, ist das Verfahren in den Beamtengesetzen geregelt. Nach § 49 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. den entsprechenden Landesbeamtengesetzen gilt: Kann die Urkunde aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht persönlich übergeben werden, so ist sie dem Beamten zuzustellen. Die Zustellung erfolgt in der Regel per förmlicher Zustellung (z. B. durch Einschreiben mit Rückschein oder durch einen Boten). Wichtig ist, dass die Versetzung in den Ruhestand erst mit der Aushändigung oder Zustellung der Urkunde wirksam wird. Das genaue Verfahren kann je nach Bundesland oder Dienstherrn leicht variieren, orientiert sich aber an diesem Grundsatz. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium des Innern und für Heimat](https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/beamtinnen-und-beamte/beamtenrecht/beamtenrecht-node.html).

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