Für Nordrhein-Westfalen (NRW) ist die maßgebliche Richtlinie zur Ausstattung von Sporthallen, einschließlich der erforderlichen Anzahl von Duschen, die **"Richtlinien für de... [mehr]
In den **Muster-Richtlinien für den Bau von Turn- und Sporthallen** (oft als „Muster-Sportstättenbaurichtlinie“ oder „Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten“ bezeichnet) sowie in den ergänzenden Empfehlungen des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) finden sich konkrete Vorgaben zur Ausstattung von Turn- und Sporthallen, einschließlich der Anzahl der Duschen. Für **Schulturnhallen** und **Sporthallen** in NRW gilt in der Regel folgende Empfehlung (basierend auf den „Musterempfehlungen für den Bau von Sporthallen“ der Kultusministerkonferenz und den landesspezifischen Ausführungen): - **Pro Umkleideraum** sollten mindestens **4 Duschen** vorhanden sein. - Bei größeren Hallen (z. B. Dreifach-Sporthallen) wird die Anzahl entsprechend erhöht, meist auf **6 bis 8 Duschen pro Umkleideraum**. - Für barrierefreie Umkleiden ist mindestens eine barrierefreie Dusche vorzusehen. Diese Vorgaben dienen der Orientierung und können je nach Nutzungskonzept, Hallengröße und Nutzerzahl angepasst werden. Die genauen Anforderungen können in den jeweiligen **Bauordnungen** und **Schulbaurichtlinien** des Landes NRW nachgelesen werden, z. B. in der „Richtlinie über die Ausstattung und Einrichtung von Sporthallen an Schulen in Nordrhein-Westfalen“ oder den „Musterempfehlungen für den Bau von Sporthallen“ der Kultusministerkonferenz. **Quellen und weiterführende Links:** - [Musterempfehlungen für den Bau von Sporthallen (KMK)](https://www.kmk.org/themen/schule-und-unterricht/schulbau/sporthallen.html) - [Bau und Ausstattung von Sporthallen in NRW (Ministerium für Schule und Bildung NRW)](https://www.schulministerium.nrw/schulbau) - [Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (MVStättVO)](https://www.bauministerkonferenz.de/verzeichnis.aspx?id=1096) Für ein konkretes Bauvorhaben empfiehlt sich die Rücksprache mit dem zuständigen Bauamt oder der Schulbehörde, da lokale Vorgaben und aktuelle Fassungen der Richtlinien maßgeblich sind.
Für Nordrhein-Westfalen (NRW) ist die maßgebliche Richtlinie zur Ausstattung von Sporthallen, einschließlich der erforderlichen Anzahl von Duschen, die **"Richtlinien für de... [mehr]
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