Wie müssen Zugänge und Aufstiege beschaffen sein, um Sicherheitsvorschriften zu erfüllen?

Antwort

Zugänge und Aufstiege, wie Treppen, Leitern oder Steigeisen, müssen gemäß den geltenden Sicherheitsvorschriften so beschaffen sein, dass sie ein sicheres Begehen und Benutzen ermöglichen. Die wichtigsten Anforderungen sind: 1. **Standsicherheit und Tragfähigkeit:** Sie müssen stabil und ausreichend tragfähig sein, um das Gewicht der Benutzer und ggf. von Arbeitsmaterialien sicher aufzunehmen. 2. **Rutschhemmende Oberflächen:** Die Trittflächen sollten rutschhemmend ausgeführt sein, um Ausrutschen zu verhindern. 3. **Abmessungen:** Stufen und Trittflächen müssen ausreichend breit und tief sein. Bei Treppen sind beispielsweise eine Mindestbreite von 60 cm und eine Stufenhöhe von maximal 19 cm üblich. 4. **Handläufe und Geländer:** Ab einer bestimmten Höhe (meist ab 1 Meter Absturzhöhe) sind beidseitige Handläufe oder Geländer vorgeschrieben. 5. **Freie Durchgangshöhe:** Es muss eine ausreichende Kopffreiheit (meist mindestens 2 Meter) gewährleistet sein. 6. **Beleuchtung:** Zugänge und Aufstiege müssen ausreichend beleuchtet sein. 7. **Kennzeichnung und Absicherung:** Gefährliche Stellen sind zu kennzeichnen und ggf. abzusichern. Diese Anforderungen ergeben sich unter anderem aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A1.8 „Verkehrswege“) sowie den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (z. B. DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 112-198). Weitere Informationen findest du beispielsweise bei der [DGUV](https://www.dguv.de/) oder im [Gesetzestext der ArbStättV](https://www.gesetze-im-internet.de/arbstttv/).

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