Welche arbeitsmedizinischen Vorsorgen nach ArbMedVV sind in einer Wäscherei erforderlich, die Reinraumkleidung wäscht und steril verpackt?

Antwort

In einer Wäscherei, die Kleidung für Reinraumtätigkeiten wäscht und steril verpackt, können verschiedene arbeitsmedizinische Vorsorgen gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) relevant sein. Die konkreten Vorsorgen hängen von den tatsächlichen Tätigkeiten, den eingesetzten Arbeitsstoffen und den Arbeitsbedingungen ab. Typische Vorsorgeanlässe in diesem Umfeld sind: **1. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (§ 6 ArbMedVV, Anhang Teil 1):** - Wenn beim Waschen, Desinfizieren oder Sterilisieren Gefahrstoffe (z. B. Desinfektionsmittel, Reinigungsmittel, Chemikalien zur Sterilisation) verwendet werden, ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach Nummer 1.2 des Anhangs erforderlich. - Beispiele: Formaldehyd, Peressigsäure, Wasserstoffperoxid, Chlorverbindungen. **2. Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (§ 6 ArbMedVV, Anhang Teil 2):** - Wenn kontaminierte Wäsche (z. B. aus Laboren, Kliniken) bearbeitet wird, besteht eine mögliche Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen (Bakterien, Viren, Pilze). - Pflichtvorsorge nach Nummer 2.3 des Anhangs bei gezieltem Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 oder höher. - Angebotsvorsorge bei nicht gezieltem Umgang, z. B. bei möglicher, aber nicht sicherer Kontamination. **3. Tätigkeiten mit Feuchtarbeit (§ 6 ArbMedVV, Anhang Teil 4):** - Wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Feuchtarbeit (z. B. Händewaschen, Umgang mit nasser Wäsche) verrichtet wird, ist eine Angebotsvorsorge nach Nummer 4.1 des Anhangs erforderlich (mehr als 2 Stunden täglich Feuchtarbeit). **4. Tätigkeiten mit Lärm (§ 6 ArbMedVV, Anhang Teil 3):** - In Wäschereien können hohe Lärmbelastungen auftreten (z. B. durch Maschinen). Bei Überschreiten der Auslösewerte (Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) oder mehr) ist eine Angebotsvorsorge nach Nummer 3.1 des Anhangs erforderlich. **5. Tätigkeiten mit Hautbelastungen (§ 6 ArbMedVV, Anhang Teil 4):** - Neben Feuchtarbeit können auch andere hautbelastende Tätigkeiten (z. B. Kontakt mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln) eine Angebotsvorsorge nach Nummer 4.2 des Anhangs erforderlich machen. **6. Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten (§ 6 ArbMedVV, Anhang Teil 5):** - Falls Atemschutzgeräte getragen werden müssen (z. B. bei bestimmten Desinfektions- oder Sterilisationsverfahren), ist eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach Nummer 5.1 des Anhangs erforderlich. **Fazit:** Die wichtigsten arbeitsmedizinischen Vorsorgen in einer Wäscherei für Reinraumkleidung sind in der Regel: - Gefahrstoffe (Desinfektions-/Reinigungsmittel) - Biologische Arbeitsstoffe (bei kontaminierter Wäsche) - Feuchtarbeit - Lärm - Hautbelastungen - ggf. Atemschutz Die genaue Auswahl und Durchführung der Vorsorgen sollte in Zusammenarbeit mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt erfolgen, basierend auf der Gefährdungsbeurteilung. **Weitere Informationen:** - [ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge)](https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/) - [BGW: Arbeitsmedizinische Vorsorge in Wäschereien](https://www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Arbeitsmedizinische-Vorsorge/arbeitsmedizinische-vorsorge_node.html)

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