Welche Reaktions- und Dokumentationspflichten hat der Arbeitgeber beim Whistleblowing?

Antwort

Arbeitgeber, die unter das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) fallen, haben bei Whistleblowing-Meldungen folgende Reaktions- und Dokumentationspflichten: **1. Eingangsbestätigung:** Der Arbeitgeber muss dem Hinweisgeber spätestens sieben Tage nach Eingang der Meldung den Erhalt bestätigen. **2. Dokumentation:** Die Meldung muss in einer dauerhaften und vertraulichen Form dokumentiert werden. Die Dokumentation darf nur so lange aufbewahrt werden, wie es für die Bearbeitung und eventuelle Nachverfolgung erforderlich ist, maximal jedoch drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens. **3. Vertraulichkeit:** Die Identität des Hinweisgebers sowie aller in der Meldung genannten Personen muss geschützt werden. Nur autorisierte Personen dürfen Zugriff auf die Informationen haben. **4. Folgemaßnahmen:** Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Meldung sorgfältig zu prüfen und angemessene Folgemaßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen z.B. interne Untersuchungen, Weiterleitung an zuständige Stellen oder Maßnahmen zur Behebung des gemeldeten Missstands. **5. Rückmeldung:** Spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung muss der Hinweisgeber über geplante oder bereits ergriffene Maßnahmen sowie die Gründe dafür informiert werden. **6. Protokollierung:** Alle Schritte im Verfahren (Eingang, Bearbeitung, Maßnahmen) müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. **Weitere Informationen:** - [Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/fokus_themen/hinweisgeberschutzgesetz/hinweisgeberschutzgesetz_node.html) - [Whistleblowing – Bundesamt für Justiz](https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Whistleblowing/whistleblowing_node.html) Diese Pflichten gelten für Unternehmen ab 50 Beschäftigten sowie für bestimmte öffentliche Stellen. Bei Verstößen drohen Bußgelder.

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