Ist Treuegeld des Arbeitgebers bei Ruhestand sozialversicherungspflichtig?

Antwort

Ob Treuegeld, das ein Arbeitgeber beim Eintritt in den Ruhestand zahlt, sozialversicherungspflichtig ist, hängt von den genauen Umständen und der Ausgestaltung der Zahlung ab. **Grundsätzliches:** Treuegeld, das als einmalige Sonderzahlung anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand) gezahlt wird, zählt in der Regel zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Damit unterliegt es grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Zahlung noch besteht. **Wichtige Details:** - Erfolgt die Zahlung **während des bestehenden Arbeitsverhältnisses** (also vor dem offiziellen Ende), ist das Treuegeld sozialversicherungspflichtig. - Erfolgt die Zahlung **erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses**, ist sie in der Regel nicht mehr sozialversicherungspflichtig, da dann kein Beschäftigungsverhältnis mehr besteht. **Steuerliche Behandlung:** Unabhängig von der Sozialversicherungspflicht ist das Treuegeld in der Regel lohnsteuerpflichtig. **Fazit:** Ob das Treuegeld sozialversicherungspflichtig ist, hängt also davon ab, ob das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung noch besteht. Im Zweifel empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Lohnbüro oder einem Steuerberater. **Quellen und weitere Informationen:** - [Deutsche Rentenversicherung: Einmalzahlungen](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber/Beitragseinzug/Beitragspflicht/Einmalzahlungen/Einmalzahlungen_node.html) - [Sozialgesetzbuch IV § 14 Arbeitsentgelt](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__14.html)

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