Ob Treuegeld, das ein Arbeitgeber beim Eintritt in den Ruhestand zahlt, sozialversicherungspflichtig ist, hängt von den genauen Umständen und der Ausgestaltung der Zahlung ab. **Grundsä... [mehr]
Ein „echter“ Grenzgänger im Sinne von Art. 65 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnt, aber in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt und dabei regelmäßig – in der Regel täglich oder mindestens einmal wöchentlich – an ihren Wohnort zurückkehrt. **Definition laut Verordnung:** - Ein „Grenzgänger“ ist nach Art. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat wohnt und in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet und gewöhnlich täglich oder mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehrt. **Echter Grenzgänger:** - Erfüllt diese Voraussetzungen vollständig: Wohnsitz in Staat A, Arbeit in Staat B, regelmäßige Rückkehr (täglich/wöchentlich) zum Wohnort. - Beispiel: Eine Person wohnt in Deutschland, arbeitet in Luxemburg und fährt jeden Tag nach der Arbeit zurück nach Deutschland. **Nicht echter Grenzgänger:** - Eine Person, die zwar in einem anderen Staat arbeitet als sie wohnt, aber nicht regelmäßig (also nicht täglich oder mindestens wöchentlich) an ihren Wohnort zurückkehrt. - Beispiel: Eine Person wohnt in Deutschland, arbeitet in Frankreich, bleibt aber unter der Woche in Frankreich und fährt nur am Wochenende oder seltener nach Hause. **Bedeutung für Art. 65 Abs. 2 Satz 1:** - Nur „echte“ Grenzgänger im Sinne der Definition genießen die besonderen Regelungen für Arbeitslose, die in ihrem Wohnstaat Arbeitslosengeld beantragen können, obwohl sie in einem anderen Staat gearbeitet haben. - „Nicht echte“ Grenzgänger fallen nicht unter diese Sonderregelung und müssen sich im Beschäftigungsstaat arbeitslos melden. **Weitere Informationen:** - [Verordnung (EG) Nr. 883/2004](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32004R0883) - [Grenzgänger-Definition der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)](https://www.dvka.de/de/informationen/faq/grenzgaenger.html)
Ob Treuegeld, das ein Arbeitgeber beim Eintritt in den Ruhestand zahlt, sozialversicherungspflichtig ist, hängt von den genauen Umständen und der Ausgestaltung der Zahlung ab. **Grundsä... [mehr]