Wie lässt sich der Tarifwille vor Gericht nachweisen, insbesondere bei unterschiedlichen Ansichten zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft?

Antwort

Der Tarifwille ist ein zentrales Kriterium für die Tariffähigkeit und die Wirksamkeit von Tarifverträgen im deutschen Arbeitsrecht. Er bezeichnet den ernsthaften Willen der Parteien (Arbeitgeber, Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften), Tarifverträge abzuschließen und die Arbeitsbedingungen kollektiv zu regeln. **Begründung des Tarifwillens vor Gericht:** 1. **Satzung und tatsächliches Verhalten:** Gerichte prüfen zunächst, ob die Satzung der Organisation (z.B. einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbands) das Aushandeln und Abschließen von Tarifverträgen vorsieht. Zusätzlich wird das tatsächliche Verhalten betrachtet: Hat die Organisation in der Vergangenheit Tarifverträge abgeschlossen oder Tarifverhandlungen geführt? 2. **Mitgliederstruktur:** Die Mitgliederstruktur kann ein Indiz für den Tarifwillen sein. Eine Gewerkschaft, die überwiegend Arbeitnehmer organisiert, oder ein Verband, der Arbeitgeber vertritt, zeigt damit typischerweise ihren Tarifwillen. 3. **Verhandlungsbereitschaft und -führung:** Der Wille, Tarifverhandlungen zu führen, Forderungen aufzustellen und Kompromisse zu suchen, wird als Beleg für den Tarifwillen gewertet. Auch die Teilnahme an Schlichtungen oder Arbeitskämpfen kann den Tarifwillen unterstreichen. **Unterschiedlicher Tarifwille zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft:** Wenn sich der Tarifwille zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft unterscheidet, z.B. weil eine Partei den Abschluss eines Tarifvertrags ablehnt oder bestreitet, dass ein Tarifvertrag zustande gekommen ist, prüft das Gericht: - **Objektive Anhaltspunkte:** Gibt es Protokolle, Schriftwechsel, Verhandlungsangebote oder -absagen? Wurden Verhandlungen aufgenommen, abgebrochen oder verweigert? - **Subjektive Erklärungen:** Wie äußern sich die Parteien zu ihrem Willen, Tarifverträge abzuschließen? Gibt es öffentliche Erklärungen, Pressemitteilungen oder interne Beschlüsse? - **Gesamte Umstände:** Das Gericht würdigt alle Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob ein ernsthafter Tarifwille vorliegt. **Rechtsprechung:** Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangt, dass der Tarifwille „ernsthaft und nachhaltig“ sein muss (vgl. BAG, Urteil vom 5.12.1978 – 1 ABR 28/77). Ein bloßes „Vortäuschen“ des Tarifwillens reicht nicht aus. **Fazit:** Vor Gericht wird der Tarifwille durch eine Kombination aus Satzung, tatsächlichem Verhalten, Mitgliederstruktur und den Umständen der Verhandlungen begründet. Bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft entscheidet das Gericht anhand objektiver und subjektiver Kriterien, ob ein echter Tarifwille vorliegt. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesarbeitsgericht](https://www.bundesarbeitsgericht.de/) oder beim [Deutschen Gewerkschaftsbund](https://www.dgb.de/).

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Was bedeutet Tarifwille vor Gericht in Tarifverträgen und wie wird er bei unterschiedlichen Auffassungen von Arbeitgeber und Gewerkschaft begründet?

Der **Tarifwille** ist ein zentraler Begriff im Tarifvertragsrecht. Er bezeichnet den ernsthaften Willen der Tarifvertragsparteien (also z.B. Arbeitgeberverband und Gewerkschaft), einen Tarifvertrag m... [mehr]