Darf ein Arbeitgeber bei jeder Fortbildung eine Rückzahlungsvereinbarung abschließen und wie lange darf eine Bindungsdauer sein?

Antwort

Ein Arbeitgeber darf grundsätzlich Rückzahlungsvereinbarungen für Fortbildungskosten mit Arbeitnehmern treffen, aber es gibt dabei rechtliche Grenzen. Solche Vereinbarungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam: **1. Erforderlichkeit der Fortbildung:** Die Fortbildung muss dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil verschaffen, der über die normale Tätigkeit hinausgeht (z. B. eine anerkannte Zusatzqualifikation). **2. Transparenz und Individualität:** Die Rückzahlungsvereinbarung muss klar und verständlich formuliert sein und darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. **3. Bindungsdauer:** Die zulässige Bindungsdauer hängt von den Kosten und dem Umfang der Fortbildung ab. Die Rechtsprechung (z. B. BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 635/13) gibt folgende grobe Richtwerte: - **Kurzfristige Fortbildungen (wenige Tage, geringe Kosten):** Bindungsdauer meist nicht zulässig oder nur sehr kurz (bis zu 6 Monate). - **Fortbildungen von mehreren Wochen/Monaten (mittlere Kosten):** Bindungsdauer von bis zu 1–2 Jahren kann zulässig sein. - **Langfristige, teure Fortbildungen (z. B. Meister, Fachwirt, Studium):** Bindungsdauer von bis zu 3–5 Jahren kann zulässig sein. **4. Staffelung:** Die Rückzahlungspflicht muss in der Regel zeitlich gestaffelt werden, d. h. sie verringert sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit nach der Fortbildung. **5. Ausnahmen:** Die Rückzahlung darf nicht verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt (z. B. betriebsbedingte Kündigung). **Fazit:** Rückzahlungsvereinbarungen sind möglich, aber an enge rechtliche Vorgaben gebunden. Die Bindungsdauer muss angemessen sein und sich am Umfang und den Kosten der Fortbildung orientieren. Weitere Informationen findest du z. B. bei [haufe.de](https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/fortbildungskosten-rueckzahlungspflicht-des-arbeitnehmers_76_471246.html) oder [arbeitsrecht.de](https://www.arbeitsrecht.de/ratgeber/arbeitsvertrag/fortbildung-und-weiterbildung/rueckzahlung-von-fortbildungskosten/).

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