Ist eine Kündigungsfrist von 2 Wochen im Arbeitsvertrag rechtlich zulässig?

Antwort

Ob eine Kündigungsfrist von 2 Wochen im Arbeitsvertrag rechtlich zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob es sich um ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis handelt und ob Tarifverträge oder besondere gesetzliche Regelungen gelten. **Grundsätzliches nach deutschem Arbeitsrecht:** - Nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber mindestens **4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats**. - **Kürzere Fristen** sind nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig, z. B.: - Während einer vereinbarten **Probezeit** (maximal 6 Monate): Hier kann eine Kündigungsfrist von **2 Wochen** vereinbart werden (§ 622 Abs. 3 BGB). - In Kleinbetrieben mit weniger als 20 Arbeitnehmern kann unter bestimmten Voraussetzungen eine kürzere Frist vereinbart werden, aber auch hier sind die gesetzlichen Mindestfristen zu beachten. **Fazit:** - **Während der Probezeit**: Eine Kündigungsfrist von 2 Wochen ist zulässig. - **Nach der Probezeit**: Eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen ist in der Regel **nicht zulässig** und wäre unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Regelung abweicht. **Wichtiger Hinweis:** Es können abweichende Regelungen durch Tarifverträge oder in besonderen Branchen gelten. Im Zweifel empfiehlt sich eine rechtliche Beratung oder die Kontaktaufnahme mit einer Gewerkschaft. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium für Arbeit und Soziales](https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Kuendigung/kuendigungsfristen.html).

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